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Environmental Statement
   BAM Packaging is com-
   mitted to achieving
   environmental sustain-
   ability within its...
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Geltungsbereich

§ 1

Diese AGB gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Verträge jeder Art zwischen BAM Packaging Consulting GmbH und dem Kunden oder Lieferanten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Diese AGB können im Internet unter www.bam-packaging.de Jederzeit eingesehen und von dort ausgedruckt werden.

 

§ 2

Anderslautenden AGB aller Geschäftspartner wird hiermit widersprochen. Solche AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn BAM Packaging Consulting GmbH dies schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt. Die vorbehaltlose Annahme von Waren stellt keine solche Bestätigung dar. Geschäftspartner im Sinne dieser AGB sind Kunden,  Lieferanten und Abnehmer.

 

B) Verkaufsbedingungen

§ 1

Vertragsschluss

1. Angebote von BAM Packaging Consulting GmbH sind freibleibend, soweit nicht schriftlich eine Bindung bestätigt wird.

2. Bestellungen des Kunden werden nur dann wirksam, wenn BAM Packaging Consulting GmbH diese in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form im Sinne des Signaturgesetzes innerhalb 14 Tage bestätigt. Außenmitarbeiter von BAM Packaging Consulting GmbH sind weder zum Vertragsschluss, noch zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

3. Die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten werden von BAM Packaging Consulting GmbH gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte zu kommerziellen Zwecken erfolgt nicht. Auf Verlangen werden diese Daten nebst diesen AGB dem Kunden per email zugesandt. Von den weitergehenden Informationspflichten des § 312 e Abs. I Nr. 1 – 3 BGB ist BAM Packaging Consulting GmbH freigestellt.

4. Wir behalten uns das Recht vor, bei der Produktion des Auftrages über +/- 10 % Toleranz im Gewicht, Materialstärke, Breite  bzw. +\- 10 mm Beutelformate zu haben und diese in der dazugehörigen Rechnung dementsprechend fakturieren. Hierbei sind spezielle L/C oder andere unterzeichnete Verträge von dieser Vorgehensweise ausgeschlossen.

 

§ 2

Zahlung

1. Der vereinbarte Preis ist zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer fällig nach Erhalt der Ware bzw. gemäß individuellem Zahlungsziel.

2. Nach Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzuge, ist BAM Packaging Consulting GmbH

a) bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeiträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet und

b) nach eigener Wahl zum Rücktritt aus geschlossenen Verträgen oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Kunde nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt einer berechtigten Mahnung Zahlung geleistet hat.

4. Die Aufrechnung mit unbestrittene Forderungen ist nur zulässig, soweit diese von BAM Packaging Consulting GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder gerichtliche Entscheidungsreife vorliegt.

5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 3

Lieferung

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Schriftform oder elektronischer Form vereinbart ist, erfolgt die

Lieferung frei Haus / Werk. Versandweg und Versandmittel sind der Wahl von BAM Packaging Consulting GmbH überlassen.

2. a) Beim Versendungskauf geht die Sachgefahr mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der

Versendung bestimmte Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzuge ist.

b) Soweit Abholung vereinbart ist, geht die Sachgefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden über.

Erfolgt die Abholung nicht termingerecht, ist BAM Packaging Consulting GmbH nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder einzulagern.

3. Es gelten folgende, branchenübliche Abweichungen /

Toleranzen als vereinbart:

a) Branchenübliche Mehrlieferungen oder Minderlieferungen sind ebenso wie Teillieferungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen vertraglichen Interessen im für den Kunden zumutbaren Umfange und nach dem jeweiligen Handelsbrauch bis 15% zulässig. Berechnet wird die jeweils tatsächlich gelieferte Menge.

b) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die BAM Packaging Consulting GmbH nicht zu vertreten hat (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch wenn diese Umstände bei den Lieferanten von BAM Packaging Consulting GmbH und deren Unterlieferanten eintreten.

c) Dauert die Störung länger als 6 Wochen, sind sowohl der Kunde, als auch BAM Packaging Consulting GmbH berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

4. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form als verbindlich zugesagt wurden. Ist eine Lieferfrist unverbindlich, wird eine Nachfrist von 30 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, BAM Packaging Consulting GmbH eine angemessene Frist  zur Lieferung zu setzen.

 

§ 4

Sachmängelhaftung

1. Für besondere Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet BAM Packaging Consulting GmbH nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungsaussagen durch BAM Packaging Consulting GmbH stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.

2. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe/Anerkennung des Freigabemusters auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Druckfreigabe/Anerkennung des Freigabemusters anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

3. Garantien im Rechtssinne bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung durch BAM Packaging Consulting GmbH.

4. Für Mängel der Ware leistet BAM Packaging Consulting GmbH nach eigenem Ermessen und nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung der Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

7. Der Kunde muss einen offensichtlichen Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an BAM Packaging Consulting GmbH.

8. Für branchenübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität und Ausführung (Handelsbräuche) übernimmt BAM Packaging Consulting GmbH keine Haftung.

9. Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik. Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen möglicher negativer Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.                 

 

§ 5

Haftungsbeschränkungen

1. BAM Packaging Consulting GmbH haftet für Schäden nach Maßgabe dieser Bedingungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages aus jeglichem Rechtsgrund einschließlich Verzug, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung,

a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von BAM Packaging Consulting GmbH sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden und für Personenschäden;

b) unter Begrenzung auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden

i) für jede leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

ii) für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Erfüllungsgehilfen von BAM Packaging Consulting GmbH - ausgenommen Personenschäden -,

iii) für Personenschäden, die auf einer verschuldensunabhängigen Pflichtverletzung (Haftung) beruhen,

c) in allen übrigen Fällen begrenzt auf den Betrag der vertraglichen Netto-Vergütung je Schadensfall. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

2. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem halben Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und / oder Schadensverursacher.

 

§ 6

Eigentumsvorbehalt

1. BAM Packaging Consulting GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus eines laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen Schäden und Diebstahl zu versichern und den Abschluss einer Versicherung BAM Packaging Consulting GmbH nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hiermit im voraus an BAM Packaging Consulting GmbH ab. BAM Packaging Consulting GmbH nimmt diese Abtretung an.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an BAM Packaging Consulting GmbH ab. BAM Packaging Consulting GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist als Treuhänder für BAM Packaging Consulting GmbH zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen BAM Packaging Consulting GmbH gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, verpflichtet sich BAM Packaging Consulting GmbH, die 110 % übersteigenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BAM Packaging Consulting GmbH.

5. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, BAM Packaging Consulting GmbH nicht gehörenden Sachen, wird BAM Packaging Consulting GmbH Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von BAM Packaging Consulting GmbH gelieferten Waren zu den Werten der sonstigen, verarbeiteten Gegenständen.

6. Sobald der Kunde in Zahlungsverzug und/oder in Vermögensverfall gerät, ist BAM Packaging Consulting GmbH berechtigt, ohne weitere Fristsetzung und unter Ausschluss eines eventuell bestehenden Zurückbehaltungsrechtes die sofortige, einstweilige Herausgabe der gesamten, unter dem Eigentumsvorbehalt von BAM Packaging Consulting GmbH stehenden Waren zu verlangen.

7. Der Kunde ist verpflichtet, BAM Packaging Consulting GmbH einen Zugriff Dritter auf die Eigentumsvorhaltsware sowie sonstige Beschädigungen der Ware unter Angabe von den, für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 7

Schutzrechte

1. Liefert BAM Packaging Consulting GmbH aufgrund von Vorgaben oder Unterlagen des Kunden, steht dieser dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Information keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt BAM Packaging Consulting GmbH von der Prüfung der Rechtslage frei.

2. Wird BAM Packaging Consulting GmbH von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, BAM Packaging Consulting GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen und allen damit verbundenen Aufwendungen freizustellen.

 

C) Einkaufsbedingungen

§ 1

Vertragsschluss

1. Bestellungen sind nur wirksam, wenn BAM Packaging Consulting GmbH diese in Schriftform oder in elektronischer Form gemäß dem Signaturgesetz erteilt.

2. Die in der Bestellung von BAM Packaging Consulting GmbH enthaltenen technischen Spezifikationen sowie die sich aus den technischen Beschreibungen ergebenen Eigenschaften des Liefergegenstandes sind für den Lieferanten verbindlich.

3. Angaben des Lieferanten in Sicherheitsdatenblätter, Unbedenklichkeitserklärungen oder Spezifikationen gelten als zugesicherte Eigenschaften der Ware.

4. Bei Drucksachen-, Druckplatten-, Klischee- und Stempelbestellungen sind BAM Packaging Consulting GmbH vor Ausführungsbeginn der Produktion Korrekturen oder Andrucke in erforderlicher Zahl zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 2

Lieferung

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle an.

2. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige erhebliche, unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Hindernisse einander umgehend unverzüglich mitzuteilen. Wird durch eine solche Störung die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

4. Die Gefahr geht mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.

5. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, es sei denn, der Besteller verlangt eine bestimmte Beförderungsart. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins notwendig werdende Expresszustellung sind vom Lieferanten zu tragen.

6. Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angaben des Inhaltes sowie der vollständigen Bestellung beizufügen. Der Versand ist dem Besteller mit denselben Angaben unverzüglich anzuzeigen.

7. Bei Anlieferung auf Europalette dürfen nur einwandfrei rückgabefähige Paletten verwendet werden. Anlieferung auf Einweg und Spezialpaletten bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, soweit ihre Verwendung aus technischen Gründen nicht erforderlich ist. Beschädigte Euro-Paletten werden dem Lieferanten zum Selbstkostenpreis berechnet. Unterlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. Überlieferungen sind gemeinsam abzustimmen.

 

§ 3

Rechnungsstellung und Zahlung

1. Rechnungen müssen der Bestellung in der Reihenfolge der Positionen und Preise unter Angabe der Positionsnummern und der Kostenstellenangabe entsprechen.

2. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart individuell, innerhalb von 14 Tagen netto.        

3. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen im Hinblick auf Qualität, Mangelfreiheit und Menge.

4. Der Lieferant ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Sachforderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Für Geldforderungen gilt § 354 a HGB.

 

§ 4

Sachmängel

1. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Der Lieferant hat für seine Lieferungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Die Verjährung von Mängelansprüchen, die von einem Dritten geltend gemacht werden, tritt frühestens 2 Monate nach Behebung des Mangels bei dem Dritten ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an den Besteller.

3. Bei Lieferung mangelhafter Waren vor oder bei Gefahrübergang oder bei Mängeln, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern.

4. Kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er ihr nicht in angemessener Frist nach, kann der Besteller ohne weitere Fristsetzung vom Vertrage zurücktreten und die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant. BAM Packaging Consulting GmbH kann – wenn erforderlich - Deckungskäufe vornehmen; Mehrkosten trägt ggf. der Lieferant.

5. Die Waren, wegen derer Sachmängel Ansprüche gestellt werden, werden auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung gestellt.

6. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, richten sich die Folgen aus mangelhaften Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 5

Werkzeuge, Urheberrechte, Namensrecht

1. Soweit BAM Packaging Consulting GmbH dem Lieferanten zu Auftragsbearbeitung Zeichnungen, Entwürfe, Abbildungen, Klischees, Berechnungen, Muster, Werkzeuge oder ähnliches überlässt, behält sich BAM Packaging Consulting GmbH hieran die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung von BAM Packaging Consulting GmbH dürfen diese Gegenstände oder in ihr verkörperten Gedankenerklärungen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind nach der Abwicklung des Auftrages BAM Packaging Consulting GmbH unaufgefordert zurückzugeben und Dritten gegenüber geheim zu halten.

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an diesen Gegenständen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Verletzt der Lieferant diese Pflichten, so ist BAM Packaging Consulting GmbH für jeden Fall der Zuwiderhandlung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen möglichen, weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

2. Ohne schriftliche Einwilligung von BAM Packaging Consulting GmbH darf der Name “ BAM Packaging Consulting GmbH ”  oder „BAMbio“ auf Druckerzeugnissen nicht erscheinen.

3. Entwürfe oder ähnliches des Lieferanten für Bestellungen von BAM Packaging Consulting GmbH gehen nach Zahlung mit allen Rechten in das Eigentum von BAM Packaging Consulting GmbH über. Dies gilt auch für etwaige Urheberrechte, Werkzeuge, Klischees oder ähnliches die zur Erfüllung der Bestellung von BAM Packaging Consulting GmbH gefertigt und berechnet wurden.

 

D) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche, sich ergebenen Streitigkeiten ist der Hauptsitz oder der Niederlassungsort von BAM Packaging Consulting GmbH nach Wahl von BAM Packaging Consulting GmbH.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf („CISG„) sowie sonstige, internationale kauf- oder werkvertragsrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung.

3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Vereinbarungen im Übrigen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

4. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von ihm bei der Aufnahme oder während der Geschäftsbeziehung angegebenen, personenbezogenen Daten von BAM Packaging Consulting GmbH im Sinne von § 33 BDSG verarbeitet, insbesondere gespeichert, werden. Auf Verlangen werden diese AGB dem Kunden per e-mail zugesandt. Von den weitergehenden Informationspflichten des § 312 e Abs. I Nr. 1 – 3 BGB ist BAM Packaging Consulting GmbH freigestellt.

Stand: 05.01.2009



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